Gesetzliche Grundlagen
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV),
verordnet:
Notwendigkeit einer Fachbewilligung
Wer beim Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, beruflich oder gewerblich mit Kältemitteln nach Anhang 2.10 Ziffer 1 Absatz 1 ChemRRV umgeht, benötigt eine Fachbewilligung. In Betrieben, in denen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, muss mindestens eine verantwortliche Person eine Fachbewilligung haben; wird mit Kältemitteln ausserhalb des Betriebsgeländes umgegangen, muss mindestens eine Person mit Fachbewilligung anwesend sein.
Bewilligung von Kälteanlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemitteln
Das Erstellen von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemitteln (v.a. Fluorkohlenwasserstoffe HFKW) unterliegt seit dem 1.1.2004 einer Bewilligungspflicht. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn nach dem Stand der Technik keine Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren verfügbar sind und Emissionen so weit wie möglich vermieden werden. Die vorliegende Wegleitung ist eine praktische Hilfe zur Umsetzung dieser Bewilligungspflicht. Sie legt für die verschiedenen Anwendungsbereiche (Industrie-, Gewerbe- und Klimakälte) den Stand der Technik fest. Dieser umfasst die Umweltverträglichkeit, die Energieeffizienz, die technische Reife, die Betriebssicherheit, die Verfügbarkeit auf dem Markt, die wirtschaftliche Tragbarkeit und die Sicherheit von Personen und Umwelt in ihrer Gesamtheit. Da der Stand der Technik sich mit der Zeit ändert, wird die Wegleitung periodisch angepasst.
Dichtigkeitskontrolle, Wartungsheft und Meldeverfahren
Die vorliegende Wegleitung bietet Behörden, Fachpersonen sowie Inhabern von Kälteanlagen oder Wärmepumpen präzise Erläuterungen und abgestimmte Lösungsansätze im Hinblick auf den Vollzug der Bestimmungen der ChenRRV (Anhang 2.10) betreffend
- das Wartungsheft, das für sämtliche Geräte oder Anlagen mit mehr als drei Kilogramm Kältemitteln geführt werden muss,
- die periodische Dichtigkeitskontrolle von Geräten und Anlagen, die mehr als drei Kilogramm ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Kältemittel enthalten, namentlich in Bezug auf Häufigkeit und Art der Kontrollen entsprechend dem jeweiligen Geräte- oder Anlagentyp,
- die Meldepflicht der Inhaber bei der Inbetriebnahme bzw. der Ausserbetriebnahme von Anlagen mit mehr als drei Kilogramm ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemitteln sowie die Meldungen über bereits in Betrieb befindliche Anlagen.